Im Marketing stehen praktisch zwei Grundlagen zur Wahl: Einwilligung oder berechtigtes Interesse. Und berechtigtes Interesse ist keine Erlaubnis, sondern der Anfang einer Prüfung — der Wortlaut enthält eine Abwägung.
Der verbreitete Satz „Werbung ist doch ein berechtigtes Interesse" ist nur die halbe Antwort. Interesse haben Sie. Ob es überwiegt, ist die eigentliche Frage — und der Wortlaut nennt Kinder ausdrücklich als Fall, in dem die Abwägung anders ausgeht.
Was keine Grundlage ist: dass die Adresse öffentlich im Netz steht, dass sie auf einer Visitenkarte stand, dass andere es auch so machen, dass es nur eine Mail ist.
Und dann die Frage, die im Marketing selten gestellt wird und fast immer die entscheidende ist: Woher kommt diese Adresse? Art. 5 Abs. 1 lit. b bindet Daten an den Zweck, für den sie erhoben wurden. Eine Anschrift aus einer Bestellung ist für die Lieferung erhoben. Das heißt nicht, dass Sie den Kunden nie anschreiben dürfen — es heißt, dass das eine eigene Entscheidung mit eigener Grundlage ist.
Ein Fehler kommt in Unterlagen häufig vor: beide Grundlagen gleichzeitig, als Rückfallebene. Das geht nicht. Wer eine Einwilligung einholt, kann nach dem Widerruf nicht auf das berechtigte Interesse umschwenken — sonst wäre der Widerruf wertlos.
Verarbeitung ohne wirksame Grundlage verletzt Art. 6 — Rahmen nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO: bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent. Es ist der in Deutschland häufigste geahndete Verstoß: 104 von 218 Fällen (CMS GDPR Enforcement Tracker, abgerufen 11.10.2026).
Im Video: Dieser Lernblock dauert 5:30 und ist Teil des Kurses Datenschutz im Marketing.
Stand: 11.10.2026