Wer sich auf eine Einwilligung beruft, muss sie nachweisen können. Und der Widerruf muss nach Art. 7 Abs. 3 S. 4 DSGVO so einfach wie die Erteilung sein — das ist der am häufigsten verletzte Satz im Marketing.
Für den Nachweis braucht es drei Dinge je Einwilligung: wann sie erteilt wurde, auf welchem Weg und mit welchem Text. Der Text ist der wichtigste, weil er sich mit der Zeit ändert — wer ihn auf der Seite ändert, muss die alte Fassung aufbewahren. Sonst belegt er für alte Einwilligungen einen Text, den es damals nicht gab.
Ein Bestätigungsverfahren per Mail ist in der Verordnung übrigens nicht vorgeschrieben. Es ist nur der einfachste Weg, den Nachweis wirklich zu haben — und es löst nebenbei den Fall der fremd eingetragenen Adresse.
Beim Widerruf sieht der häufigste Verstoß harmlos aus: Die Anmeldung geht mit einer Mailadresse, die Abmeldung verlangt eine Anmeldung im Kundenkonto. Zwei verschiedene Maße. Der Selbsttest dauert zehn Minuten — melden Sie sich selbst an und wieder ab und zählen Sie die Klicks in beide Richtungen.
Das Kopplungsverbot aus Abs. 4 trifft das Gewinnspiel: Teilnahme nur mit Werbeeinwilligung. Für die Teilnahme ist die Werbung aber nicht erforderlich — also wackelt die Freiwilligkeit. Die saubere Lösung: Teilnahme ohne Einwilligung möglich, Werbung als eigenes, zusätzliches Kästchen.
Ein Verstoß gegen Art. 7 nimmt der Verarbeitung die Grundlage — Rahmen nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO: bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent. Das gilt auch für die zu schwere Abmeldung: Lässt sich der Widerruf nicht so einfach ausüben wie die Erteilung, ist die Einwilligung angreifbar.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 5:00 und ist Teil des Kurses Datenschutz im Marketing.
Stand: 11.10.2026