§ 25 Abs. 1 TDDDG erlaubt das Speichern auf dem Gerät und den Zugriff darauf nur mit Einwilligung. Die Ausnahme in Abs. 2 ist eng: „unbedingt erforderlich" für einen „ausdrücklich gewünschten" Dienst.
Drei Beobachtungen fallen beim Lesen auf. Erstens: Das Wort „Cookie" steht nicht im Gesetz, sondern „Informationen" — die Vorschrift gilt also für jede Technik, die auf dem Gerät speichert oder dort liest.
Zweitens: Der Grundsatz ist die Einwilligung, nicht die Erlaubnis bis zum Widerspruch. Die Reihenfolge ist umgekehrt, als viele denken.
Drittens: Über Abs. 1 S. 2 gelten die Maßstäbe der DSGVO — also dieselben vier Merkmale wie vorhin und derselbe Satz, dass der Widerruf so einfach sein muss wie die Erteilung.
Daraus folgt direkt der Befund, der bei Prüfungen am häufigsten auffällt: Zulässig ist der Zugriff erst nach der Einwilligung. Wenn der Dialog noch fragt und im Hintergrund die Dienste schon laufen, ist die Frage nur Dekoration.
Welches Werkzeug in welche Gruppe fällt, sagen wir nicht — das hängt davon ab, was es tut, und ändert sich. Der Maßstab steckt in zwei Wörtern: unbedingt erforderlich und ausdrücklich gewünscht. Der Warenkorb und die Anmeldung erfüllen das, eine Reichweitenmessung nicht.
Für Verstöße gegen § 25 TDDDG gilt der Bußgeldrahmen dieses Gesetzes; wir nennen hier keine Zahl, weil wir nur Rahmen angeben, die wir wörtlich belegen können. Die Verarbeitung der so erlangten Daten verletzt zusätzlich Art. 6 DSGVO — Rahmen nach Art. 83 Abs. 5 lit. a: bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 4:30 und ist Teil des Kurses Datenschutz im Marketing.
Stand: 11.10.2026