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Lernblock · 5:00

Die vier Merkmale einer wirksamen Einwilligung

Art. 4 Nr. 11 DSGVO verlangt vier Merkmale: freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich. Daraus folgt: kein vorausgewähltes Kästchen, kein Schweigen, kein Weiterklicken.

Warum das wichtig ist

„Für den bestimmten Fall" heißt ein Zweck je Einwilligung. Eine Erklärung, die Newsletter, Telefonwerbung und Weitergabe an Partner in einem Satz abdeckt, erfüllt das nicht.

„In informierter Weise" heißt: vorher ist klar, wer wirbt, womit und wie oft — und zwar dort, wo geklickt wird, nicht im verlinkten Kleingedruckten.

„Unmissverständlich, durch eine Erklärung oder eine eindeutige bestätigende Handlung" ist das Merkmal mit den meisten Folgen. Der Grund ist einfach: Wer nichts tut, hat nichts erklärt. Eine Zustimmung aus Untätigkeit ist keine Willensbekundung, sondern eine Unterstellung.

Und ein Punkt, der oft fehlt: Einwilligen kann nur die Person selbst. Ein Kollege, der zwanzig Visitenkarten vom Messestand abtippt und die Adressen einträgt, hat keine Einwilligung erzeugt — genau dieser Stapel ist der häufigste Ursprung von Beschwerden.

Was das Gesetz sagt

Art. 4 Nr. 11 DSGVO
„jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist"
Art. 7 Abs. 2 S. 1 DSGVO
„so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist"

So macht man es richtig

  1. Ein leeres Kästchen je Zweck — nie vorausgewählt, nie gebündelt.
  2. Den Zweck neben dem Kästchen nennen, nicht nur im verlinkten Text.
  3. Die Werbeeinwilligung nicht in die allgemeinen Geschäftsbedingungen schreiben, sondern als eigenen, sichtbaren Punkt daneben.
  4. Keine fremden Adressen eintragen — auch nicht aus Hilfsbereitschaft.

Was bei Missachtung droht

Fehlt ein Merkmal, ist die Einwilligung unwirksam und der Verarbeitung fehlt die Grundlage. Rahmen nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO: bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Im Video: Dieser Lernblock dauert 5:00 und ist Teil des Kurses Datenschutz im Marketing.

Stand: 11.10.2026