Art. 4 Nr. 11 DSGVO verlangt vier Merkmale: freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich. Daraus folgt: kein vorausgewähltes Kästchen, kein Schweigen, kein Weiterklicken.
„Für den bestimmten Fall" heißt ein Zweck je Einwilligung. Eine Erklärung, die Newsletter, Telefonwerbung und Weitergabe an Partner in einem Satz abdeckt, erfüllt das nicht.
„In informierter Weise" heißt: vorher ist klar, wer wirbt, womit und wie oft — und zwar dort, wo geklickt wird, nicht im verlinkten Kleingedruckten.
„Unmissverständlich, durch eine Erklärung oder eine eindeutige bestätigende Handlung" ist das Merkmal mit den meisten Folgen. Der Grund ist einfach: Wer nichts tut, hat nichts erklärt. Eine Zustimmung aus Untätigkeit ist keine Willensbekundung, sondern eine Unterstellung.
Und ein Punkt, der oft fehlt: Einwilligen kann nur die Person selbst. Ein Kollege, der zwanzig Visitenkarten vom Messestand abtippt und die Adressen einträgt, hat keine Einwilligung erzeugt — genau dieser Stapel ist der häufigste Ursprung von Beschwerden.
Fehlt ein Merkmal, ist die Einwilligung unwirksam und der Verarbeitung fehlt die Grundlage. Rahmen nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO: bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 5:00 und ist Teil des Kurses Datenschutz im Marketing.
Stand: 11.10.2026