Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen — ohne Konto und ohne Anmeldung.
Dazu die Prüfung und, nach Bestehen, das persönliche Zertifikat.
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10 Lernblöcke · 14 Minuten · Prüfung und Zertifikat
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Artikel 32 Absatz 1 DSGVO verlangt „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen". Die Verordnung nennt die organisatorischen ausdrücklich gleichrangig neben den technischen. Das Verhalten Ihrer Beschäftigten ist eine organisatorische Maßnahme — und damit kein Nebenschauplatz der IT, sondern Teil dessen, was die Verordnung von Ihnen verlangt.
Absatz 2 nennt vier Schäden, um die es geht: Vernichtung, Verlust, Veränderung und unbefugte Offenlegung. Jeder dieser vier tritt im Alltag ein, ohne dass jemand angegriffen wird — durch ein liegengebliebenes Notebook, einen Freigabelink, der weitergeleitet wurde, oder eine Verschlüsselung durch Erpressersoftware. Daran hängt dieser ganze Kurs.
Der Kurs ist Verhalten, nicht Technik. Er erklärt keine Systeme und verlangt kein Vorwissen. Er setzt bei den Handgriffen an, die an jedem Arbeitsplatz täglich vorkommen, und begründet jeden davon.
Bewusst ausgeklammert sind Managementsysteme, Normen wie ISO 27001, NIS2 und DORA sowie Zertifizierungen. Das sind eigene Gebiete mit eigenen Adressaten, und keines davon richtet sich an die Beschäftigten. Das Erkennen gefälschter Absender hat ebenfalls einen eigenen Kurs — „Phishing und Social Engineering erkennen".
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Das erste Kapitel können Sie hier kostenlos ansehen. Die Videos der weiteren Kapitel gehören zum Kurs — die Texte dazu bleiben frei lesbar.
Ein Verstoß gegen die Sicherheit der Verarbeitung nach Art. 32 fällt nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO in den Rahmen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Art. 5 — darunter Integrität und Vertraulichkeit nach Abs. 1 lit. f — fällt nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO in den höheren Rahmen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent.
Unabhängig von jedem Bußgeld bleiben die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO — bis zur Anordnung und zur Beschränkung oder zum Verbot der Verarbeitung.
Was Artikel 32 ausdrücklich nicht verlangt: keine Zwei-Faktor-Anmeldung, keinen Passwortverwalter, keine Bildschirmsperre nach einer bestimmten Zeit und keine Schulung. Absatz 1 lit. b nennt das Ziel, nicht das Mittel. Alles Genannte sind Empfehlungen des BSI, und als solche kommen sie in diesem Kurs vor — nie als Rechtspflicht. Eine Aussage zur persönlichen Haftung von Beschäftigten enthält der Kurs ebenfalls nicht; das ist Arbeitsrecht.
Stand: 25.10.2026