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Lernblock · 3:41

Protokolle: zwei Gesichter

Protokolle schützen Sie — sie zeigen, was wirklich geschah. Und sie sind selbst personenbezogene Daten über Beschäftigte. Beides gilt gleichzeitig.

Warum das wichtig ist

Ohne Protokolle lässt sich ein Vorfall nicht aufklären, und ohne Aufklärung steht am Ende ein Verdacht ohne Grundlage. Insofern arbeiten Protokolle für die IT.

Gleichzeitig enthalten sie, wer wann was getan hat — Beschäftigtendaten. Für deren Verarbeitung gilt § 26 BDSG: erlaubt, soweit für das Beschäftigungsverhältnis erforderlich. Das ist der Maßstab, nicht die technische Machbarkeit.

Daraus folgt die Grenze, die im Alltag zählt: Protokolle für den Betrieb und die Sicherheit ja; eine Auswertung zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ist etwas anderes und braucht eine eigene Grundlage.

Und § 26 Abs. 6 BDSG sagt ausdrücklich, dass die Beteiligungsrechte der Interessenvertretung „unberührt" bleiben. Wo es eine gibt, ist sie bei solchen Auswertungen einzubeziehen — der Kurs nennt das und bewertet es nicht weiter, weil das Betriebsverfassungsrecht ist.

Was das Gesetz sagt

§ 26 Abs. 1 S. 1 BDSG
„Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist."
§ 26 Abs. 6 BDSG
„Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt."

So macht man es richtig

  1. Protokolle führen, soweit Betrieb und Sicherheit es erfordern.
  2. Aufbewahrung begrenzen — ein Protokoll ohne Zweck ist ein Risiko.
  3. Keine Auswertung zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ohne eigene Grundlage.
  4. Wo es eine Interessenvertretung gibt, sie bei Auswertungen einbeziehen.
  5. Zugriff auf Protokolle selbst beschränken.

Was bei Missachtung droht

Eine Protokollauswertung ohne Rechtsgrundlage ist eine Verarbeitung ohne Erlaubnis und fällt nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO in den Rahmen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent. Die Sicherheit der Protokolle selbst gehört zu Art. 32 — Abs. 4 lit. a, bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent.

Im Video: Dieser Lernblock dauert 3:41 und ist Teil des Kurses Datenschutz und IT-Sicherheit für IT-Mitarbeitende. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.

Stand: 25.10.2026