Löschen ist selbst eine Verarbeitung — und es muss wirksam sein. Ein entfernter Verzeichniseintrag, eine Sicherung von letzter Woche und ein Papierkorb sind kein Löschen.
Die Tätigkeit klingt wie das Gegenteil von Datenverarbeitung und ist rechtlich genau eine. Daraus folgt: Sie braucht einen Anlass, und sie muss zum Ergebnis führen.
Der häufigste Befund sind die Nebenorte: Sicherungen, Zwischenablagen, Protokolle, Exporte, das Testsystem von oben. Ein Löschen, das sie übersieht, ist keines.
Bei Datenträgern genügt die Werkseinstellung nicht — sie entfernt das Verzeichnis, nicht den Inhalt. Überschreiben, Schlüsselvernichtung oder physische Zerstörung sind die Wege, die wirken.
Ein unwirksames Löschen kann das Recht auf Löschung nach Art. 17 verletzen — Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO, bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent — und zugleich Art. 32, Abs. 4 lit. a, bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 2:25 und ist Teil des Kurses Datenschutz und IT-Sicherheit für IT-Mitarbeitende. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.
Stand: 25.10.2026