Wenn ein fremdes Haus für kurze Zeit genauso viel sieht wie Sie, ist zu klären, ob eine Auftragsverarbeitung vorliegt. Trifft das zu, verlangt Art. 28 Abs. 3 S. 1 DSGVO einen Vertrag — die Einordnung selbst nimmt der Verantwortliche vor, nicht die Administration.
Der Hersteller, der sich zur Fehlersuche aufschaltet, bekommt Zugang zu personenbezogenen Daten. Dass es nur zwanzig Minuten dauert, ändert daran nichts. Ob dieser Zugang rechtlich eine Auftragsverarbeitung ist, hängt vom Einzelfall ab und gehört zum Verantwortlichen — dieser Kurs ordnet keine Dienstleistertypen ein.
Der Vertrag ist dabei nicht der eigentliche Punkt, sondern die Folge: Er legt fest, was der Dienstleister darf, wie lange und unter welchen Bedingungen. Ohne ihn ist das offen.
Praktisch wirksamer als jeder Vertrag ist die Begleitung: Sitzung nur auf Anforderung öffnen, dabeibleiben, danach schließen. Ein Dauerzugang „für den Notfall" ist der häufigste Befund — und der überflüssigste.
Eine Auftragsverarbeitung ohne Vertrag verletzt Art. 28 und fällt nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO in den Rahmen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 2:21 und ist Teil des Kurses Datenschutz und IT-Sicherheit für IT-Mitarbeitende. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.
Stand: 25.10.2026