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Wer IT betreibt, hat Rechte, die sonst niemand im Betrieb hat — und genau deshalb braucht diese Gruppe einen eigenen Kurs. Nicht, weil sie weniger vertrauenswürdig wäre, sondern weil die Verordnung an ihrer Arbeit mehrere Stellen hat, die in einer allgemeinen Schulung nicht vorkommen.
Die zentrale Aussage ist eine Entlastung: Administration ist nicht Einsichtnahme. Ein Administrator muss auf Systeme zugreifen können, in denen personenbezogene Daten liegen. Das ist sein Handwerk und kein Verdacht. Die Linie verläuft nicht beim Können, sondern beim Zweck — und Art. 29 DSGVO zieht sie: verarbeitet wird „ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen".
Die wirksamste Datenschutzmaßnahme, die ein Betrieb überhaupt in der Hand hat, ist die Berechtigung. Sie entscheidet, wer was sehen kann — und sie wird von der IT vergeben. Kein Papier und keine Richtlinie wirkt so direkt.
Artikel 25 verpflichtet nicht die Administration, sondern den Verantwortlichen. Aber der Artikel nennt zwei Zeitpunkte, und der erste ist „der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung" — genau dort wirkt die IT mit. Der Kurs nennt das Mitwirkung, nicht Pflicht, und er tut das bewusst.
Bewusst ausgeklammert: ISO 27001, Managementsysteme, Zertifizierungen, NIS2 und DORA. Das sind eigene Gebiete mit eigenen Adressaten.
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Das erste Kapitel können Sie hier kostenlos ansehen. Die Videos der weiteren Kapitel gehören zum Kurs — die Texte dazu bleiben frei lesbar.
Die Vorschriften, die diesen Kurs tragen, liegen fast alle in derselben Stufe: Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO erfasst „die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter gemäß den Artikeln 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43". Art. 25, 28, 29, 32 und 33 liegen darin — Rahmen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
Die Grundsätze der Art. 5, 6, 7 und 9 liegen nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO in der oberen Stufe bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent. Das ist die Stufe, in die eine Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage fällt — beispielsweise eine Protokollauswertung, für die es keine gibt.
Adressat ist in allen Fällen der Verantwortliche, nicht der einzelne Administrator — nach Art. 29 verarbeitet er auf Weisung. Zu arbeitsrechtlichen Folgen sagt dieser Kurs bewusst nichts; sie richten sich nach dem Arbeitsvertrag, nicht nach der Verordnung.
Bei Cookies und Zählpixeln ist der Rahmen eine andere Frage: § 25 TDDDG ist nationales Recht mit eigener Sanktionsregelung. Der Kurs nennt dafür keine Zahl, weil wir nur Rahmen nennen, die wir am Wortlaut belegen können.
Unabhängig von jedem Bußgeld bleiben die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO, bis zur Anordnung und zum Verbot der Verarbeitung.
Stand: 25.10.2026