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INKL.
ZERTIFIKAT
Bereits über 2.000 Schulungsteilnehmer
  • ✓Prüfung durch die Aufsicht? Persönliches Zertifikat für jeden Teilnehmer — plus Unternehmenszertifikat für Ihre Dokumentation.
  • ✓Keine Zeit im Betrieb? Komplett online. Jeder Mitarbeiter entscheidet selbst, wann er die Schulung macht.
  • ✓Aufwand für Sie? Ein Firmenlink — Ihre Mitarbeiter registrieren sich selbst.
  • ✓Nicht bestanden? Die Prüfung kann wiederholt werden.
  • ✓Für wen ist der Kurs? Administratoren, IT-Betrieb, Anwendungsbetreuung und IT-Leitung
Was ist in der Schulung enthalten?

Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen — ohne Konto und ohne Anmeldung.

  1. Ihre Rolle: Zugang ist nicht Erlaubnis (4 Min.)
  2. Berechtigungen: die wirksamste Maßnahme überhaupt (3 Min.)
  3. Artikel 25: Technikgestaltung und Voreinstellungen (2 Min.)
  4. Administration ist nicht Einsichtnahme (2 Min.)
  5. Protokolle: zwei Gesichter (3 Min.)
  6. Testdaten aus der echten Datenbank (2 Min.)
  7. Fernzugriff und Wartung durch Dritte (2 Min.)
  8. Löschen und Vernichten (2 Min.)
  9. Datenschutzvorfall oder Sicherheitsvorfall? (3 Min.)
  10. Cookies und Zählpixel (3 Min.)

Dazu die Prüfung und, nach Bestehen, das persönliche Zertifikat.

Wie läuft das für einen Mitarbeiter ab?
Der Mitarbeiter registriert sich über Ihren Firmenlink, arbeitet die Lernblöcke in seinem Tempo durch und legt am Ende die Prüfung ab. Ergebnis und Zertifikat stehen sofort danach bereit. Ein Termin ist nicht nötig, der Betriebsablauf wird nicht gestört.
Reicht das der Aufsichtsbehörde als Nachweis?
Die Zertifikate bewahren Sie in Ihrer Datenschutzdokumentation auf — sie dienen dort als Beleg für die absolvierte Unterweisung nach Art. 32 Abs. 4 und Art. 39 DSGVO.
Wie funktioniert die Abrechnung?
Sie bestellen die Anzahl der zu schulenden Mitarbeiter und erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Abgerechnet wird jährlich, gezahlt per Karte oder SEPA-Lastschrift. Alle Preise sind Nettopreise pro Mitarbeiter und Jahr zzgl. 19 % MwSt.
Laufzeit, Verlängerung und Kündigung
Die Laufzeit beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres, wenn nicht mit 30 Tagen Frist zum Laufzeitende gekündigt wird.

Online-Schulung mit Prüfung und Zertifikat

Datenschutz und IT-Sicherheit für IT-Mitarbeitende

10 Lernblöcke · 26 Minuten · Prüfung und Zertifikat

17,90 € pro Mitarbeiter / Jahr

zzgl. 19 % MwSt. · Staffelpreise von 19,90 € bis 7,90 € je nach Teamgröße

Wählen Sie die Größe Ihres Teams

Persönliches Schulungszertifikat INKLUSIVE
Unternehmenszertifikat INKLUSIVE
Online-Prüfung, bei Bedarf wiederholbar INKLUSIVE
Zugriff auf die Inhalte während der Laufzeit INKLUSIVE
Buchen & sofort loslegen 20 Mitarbeiter · 358,00 € pro Jahr zzgl. MwSt.
✓Zugangsdaten per E-Mail — nach der Buchung können Sie direkt loslegen.
✓Ein Link für das ganze Team — Ihre Mitarbeiter registrieren sich selbst.
✓Jahreslizenz — verlängert sich automatisch, kündbar mit 30 Tagen Frist zum Laufzeitende.
  • 30 Minuten Video
  • 10 Lernblöcke
  • für Administratoren, IT-Betrieb, Anwendungsbetreuung und IT-Leitung

Wer IT betreibt, hat Rechte, die sonst niemand im Betrieb hat — und genau deshalb braucht diese Gruppe einen eigenen Kurs. Nicht, weil sie weniger vertrauenswürdig wäre, sondern weil die Verordnung an ihrer Arbeit mehrere Stellen hat, die in einer allgemeinen Schulung nicht vorkommen.

Die zentrale Aussage ist eine Entlastung: Administration ist nicht Einsichtnahme. Ein Administrator muss auf Systeme zugreifen können, in denen personenbezogene Daten liegen. Das ist sein Handwerk und kein Verdacht. Die Linie verläuft nicht beim Können, sondern beim Zweck — und Art. 29 DSGVO zieht sie: verarbeitet wird „ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen".

Die wirksamste Datenschutzmaßnahme, die ein Betrieb überhaupt in der Hand hat, ist die Berechtigung. Sie entscheidet, wer was sehen kann — und sie wird von der IT vergeben. Kein Papier und keine Richtlinie wirkt so direkt.

Artikel 25 verpflichtet nicht die Administration, sondern den Verantwortlichen. Aber der Artikel nennt zwei Zeitpunkte, und der erste ist „der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung" — genau dort wirkt die IT mit. Der Kurs nennt das Mitwirkung, nicht Pflicht, und er tut das bewusst.

Bewusst ausgeklammert: ISO 27001, Managementsysteme, Zertifizierungen, NIS2 und DORA. Das sind eigene Gebiete mit eigenen Adressaten.

Was in diesem Kurs steckt

Beim Abspielen wird das Video von unserem Videodienst Bunny.net geladen. Vorher geht keine Verbindung dorthin.

Das erste Kapitel können Sie hier kostenlos ansehen. Die Videos der weiteren Kapitel gehören zum Kurs — die Texte dazu bleiben frei lesbar.

Worauf der Kurs beruht

Art. 29 DSGVO
Wer Zugang zu personenbezogenen Daten hat, verarbeitet sie ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen.
Art. 25 Abs. 1 DSGVO
Technikgestaltung — geeignete Maßnahmen schon bei der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung.
Art. 25 Abs. 2 DSGVO
Datenschutzfreundliche Voreinstellungen: durch Voreinstellung nur die erforderlichen Daten.
Art. 32 Abs. 1 DSGVO
Technische und organisatorische Maßnahmen für ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau.
Art. 28 DSGVO
Liegt eine Auftragsverarbeitung vor, verlangt die Verordnung einen Vertrag. Ob sie vorliegt, prüft der Verantwortliche.
Art. 4 Nr. 12 DSGVO
Was eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist.
§ 26 BDSG
Beschäftigtendaten — die Grenze für die Auswertung von Protokollen.
§ 25 TDDDG
Speicherung und Zugriff auf Endeinrichtungen nur mit Einwilligung — Cookies und Zählpixel.

Was bei Missachtung droht

Die Vorschriften, die diesen Kurs tragen, liegen fast alle in derselben Stufe: Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO erfasst „die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter gemäß den Artikeln 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43". Art. 25, 28, 29, 32 und 33 liegen darin — Rahmen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Die Grundsätze der Art. 5, 6, 7 und 9 liegen nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO in der oberen Stufe bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent. Das ist die Stufe, in die eine Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage fällt — beispielsweise eine Protokollauswertung, für die es keine gibt.

Adressat ist in allen Fällen der Verantwortliche, nicht der einzelne Administrator — nach Art. 29 verarbeitet er auf Weisung. Zu arbeitsrechtlichen Folgen sagt dieser Kurs bewusst nichts; sie richten sich nach dem Arbeitsvertrag, nicht nach der Verordnung.

Bei Cookies und Zählpixeln ist der Rahmen eine andere Frage: § 25 TDDDG ist nationales Recht mit eigener Sanktionsregelung. Der Kurs nennt dafür keine Zahl, weil wir nur Rahmen nennen, die wir am Wortlaut belegen können.

Unabhängig von jedem Bußgeld bleiben die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO, bis zur Anordnung und zum Verbot der Verarbeitung.

Stand: 25.10.2026