Wie oft muss eine Datenschutzschulung wiederholt werden?

Das Gesetz nennt keine Frist. Verlangt wird, dass die Maßnahme wirksam ist und bleibt (Art. 24 Abs. 1 DSGVO: „überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert“). Eine Unterweisung von 2019, auf die seitdem nichts folgte, erfüllt das nicht — nicht weil eine Frist abgelaufen wäre, sondern weil Wissen verblasst und sich die Lage geändert hat.

In der Praxis haben sich zwei Abstände etabliert: jährlich oder alle zwei Jahre. Jährlich ist der Standard in Branchen mit besonders sensiblen Daten — Gesundheit, Soziales, Finanzen, Personaldienstleistung. Alle zwei Jahre ist für einen normalen Handwerks-, Handels- oder Produktionsbetrieb gut begründbar, solange zwischendurch nichts Grundlegendes passiert.

Wichtiger als der Abstand sind die Anlässe, die eine Auffrischung außer der Reihe auslösen: ein neues System mit personenbezogenen Daten, eine Datenpanne im Haus, eine Beschwerde, eine neue Rechtslage. Seit Februar 2025 gilt zum Beispiel Art. 4 der EU-KI-Verordnung — wer KI-Werkzeuge einsetzt, hat damit eine zusätzliche Schulungspflicht, die es 2023 noch nicht gab.

Und unabhängig vom Turnus: Neue Beschäftigte werden beim Eintritt unterwiesen, nicht beim nächsten Sammeltermin. Zwischen Arbeitsbeginn und erster Schulung liegt sonst eine Lücke, die genau dann auffällt, wenn in dieser Zeit etwas passiert.

Faustregel Alle ein bis zwei Jahre im Turnus — und außer der Reihe bei neuem System, Datenpanne oder neuer Rechtslage.

Fundstelle: Art. 24 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 DSGVO; Art. 4 Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)