Reicht es, wenn die Mitarbeiter eine Erklärung unterschreiben?

Nein. Eine Unterschrift unter „Ich wurde über den Datenschutz informiert“ belegt, dass jemand etwas unterschrieben hat — nicht, dass eine Unterweisung stattgefunden hat. Verlangt ist nach Art. 32 Abs. 4 DSGVO, dass Sie sicherstellen, dass Beschäftigte Daten nur auf Anweisung verarbeiten. Eine Unterschrift stellt nichts sicher, sie dokumentiert nur.

Verwechselt werden hier zwei verschiedene Dinge. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit ist eine Erklärung: Der Beschäftigte verpflichtet sich, Daten nicht unbefugt zu verwenden. Die Unterweisung ist eine Wissensvermittlung: Der Beschäftigte erfährt, was „unbefugt“ in seinem Arbeitsalltag konkret bedeutet. Beides ist sinnvoll, keines ersetzt das andere.

In der Praxis kommt die Kombination gut an: eine Vertraulichkeitsverpflichtung bei Einstellung, eine Unterweisung mit Inhalt und Lernkontrolle, und eine Auffrischung im Turnus. Dann liegt für jeden Beschäftigten beides vor — die Zusage und der Beleg, dass er weiß, worauf er sich eingelassen hat.

Umgekehrt gilt dasselbe: Eine Schulung ohne Dokumentation ist genauso wenig wert wie eine Unterschrift ohne Schulung. Was Sie nicht belegen können, hat aus Sicht der Rechenschaftspflicht nicht stattgefunden.

Faustregel Vertraulichkeitserklärung und Unterweisung sind zwei verschiedene Dinge. Sie brauchen beides.

Fundstelle: Art. 5 Abs. 2, Art. 29, Art. 32 Abs. 4 DSGVO