Neben der Behörde kann auch der Mensch etwas fordern, dessen Daten betroffen sind. Art. 82 Abs. 1 nennt ausdrücklich den immateriellen Schaden — und als Anspruchsgegner nur den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter.
Das Wort immateriell steht im Text. Es braucht also keinen Geldverlust. Auch der Ärger darüber, dass fremde Menschen etwas über einen erfahren haben, kann ein Schaden sein.
Und es lohnt sich, auf den Anspruchsgegner zu achten: „gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter". Der Wortlaut nennt niemanden sonst. Über persönliche Ansprüche gegen Vorgesetzte sagt dieser Artikel nichts.
Ob es solche Ansprüche an anderer Stelle gibt, ist eine Frage des Gesellschafts- und Arbeitsrechts. Dieser Kurs beantwortet sie nicht — und wer sie Ihnen nebenbei beantwortet, sollte Sie nachdenklich machen.
Beträge nennen wir auch hier nicht. Die Gerichte entscheiden unterschiedlich, und jede Zahl in einem Schulungsvideo wäre in einem Jahr überholt. Was in beiden Fällen hilft, ist dasselbe: nachweisen können, dass eingerichtet war, was eingerichtet sein sollte. Damit sind wir wieder bei Art. 24.
Der Schadensersatz nach Art. 82 ist kein Bußgeld und tritt selbständig neben die Geldbuße. Beide können denselben Vorgang betreffen.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 1:29 und ist Teil des Kurses Datenschutz für Führungskräfte. Das erste Kapitel können Sie kostenlos ansehen.
Stand: 26.10.2026