Die DSGVO kennt den Verantwortlichen, nicht die Führungskraft. Verpflichtet ist in der Regel das Unternehmen. Erfüllt wird die Pflicht aber an der Stelle, an der entschieden wird — und das ist Ihr Tisch.
Diese Unterscheidung entlastet und verpflichtet gleichzeitig. Sie sind nicht Adressat der Pflichten, also haftet nicht Ihr Name. Gleichzeitig landet fast jede Pflicht irgendwann bei jemandem, der etwas anordnen kann.
Pflichten entstehen leise: bei einem neuen Werkzeug, einer neuen Auswertung, einem neuen Dienstleister, einer Liste, die jemand anlegt, weil sie praktisch ist. Alle vier haben einen gemeinsamen Moment — die Stelle, an der jemand „machen wir" sagt.
Und ein Irrtum gehört hierher: Mit der Benennung eines Datenschutzbeauftragten ist das Thema nicht abgegeben. Er berät und überwacht; entscheiden tut die Leitung.
Adressat der Bußgeldvorschriften ist nach Art. 83 der Verantwortliche beziehungsweise der Auftragsverarbeiter. Eine persönliche Geldbuße gegen Führungskräfte sieht die DSGVO nicht vor; ob andere Gesetze das tun, ist nicht Thema dieses Kurses.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 5:00 und ist Teil des Kurses Datenschutz für Führungskräfte.
Stand: 11.10.2026