Wenn ein anderes Haus mit Ihren Daten arbeitet, gibt es drei Möglichkeiten — und drei verschiedene Papiere. Das Unterscheidungsmerkmal steht im Gesetz: wer über Zwecke und Mittel entscheidet.
Arbeitet die andere Seite für Sie, nach Weisung und nicht für eigene Zwecke, ist sie Auftragsverarbeiter — dann braucht es den Vertrag nach Art. 28. Entscheidet sie mit, sind Sie nach Art. 26 gemeinsam verantwortlich — dann braucht es eine Vereinbarung darüber, wer welche Pflicht übernimmt. Verarbeitet sie für eigene Zwecke, ist sie allein verantwortlich, und es liegt eine Übermittlung vor.
Der typische Fehler: Es wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen, obwohl beide Seiten gemeinsam entscheiden. Dann liegt ein Papier vor, das nicht zum Sachverhalt passt. Und das Papier entscheidet die Rolle nicht — sie richtet sich nach der tatsächlichen Zusammenarbeit.
Welcher Fall bei Ihnen vorliegt, kann dieser Kurs nicht sagen. Was er geben kann, ist die Frage: Entscheidet die andere Seite mit, wozu die Daten verwendet werden?
Verstöße gegen Art. 26 und Art. 28 fallen nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO in den Rahmen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent. Liegt in Wahrheit eine Übermittlung ohne Rechtsgrundlage vor, greift der höhere Rahmen des Art. 83 Abs. 5 lit. a mit bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 3:30 und ist Teil des Kurses Datenschutz für Führungskräfte.
Stand: 11.10.2026