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Lernblock · 3:30

Dienstleister, Partner oder eigener Verantwortlicher?

Wenn ein anderes Haus mit Ihren Daten arbeitet, gibt es drei Möglichkeiten — und drei verschiedene Papiere. Das Unterscheidungsmerkmal steht im Gesetz: wer über Zwecke und Mittel entscheidet.

Warum das wichtig ist

Arbeitet die andere Seite für Sie, nach Weisung und nicht für eigene Zwecke, ist sie Auftragsverarbeiter — dann braucht es den Vertrag nach Art. 28. Entscheidet sie mit, sind Sie nach Art. 26 gemeinsam verantwortlich — dann braucht es eine Vereinbarung darüber, wer welche Pflicht übernimmt. Verarbeitet sie für eigene Zwecke, ist sie allein verantwortlich, und es liegt eine Übermittlung vor.

Der typische Fehler: Es wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen, obwohl beide Seiten gemeinsam entscheiden. Dann liegt ein Papier vor, das nicht zum Sachverhalt passt. Und das Papier entscheidet die Rolle nicht — sie richtet sich nach der tatsächlichen Zusammenarbeit.

Welcher Fall bei Ihnen vorliegt, kann dieser Kurs nicht sagen. Was er geben kann, ist die Frage: Entscheidet die andere Seite mit, wozu die Daten verwendet werden?

Was das Gesetz sagt

Art. 26 Abs. 1 S. 1 DSGVO
„Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche."
Art. 28 Abs. 3 S. 1 DSGVO
„Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments"

So macht man es richtig

  1. Vor jeder Weitergabe die Rolle des Empfängers klären — drei Möglichkeiten, drei Papiere.
  2. Nicht die Vertragsüberschrift entscheiden lassen, sondern die tatsächliche Zusammenarbeit.
  3. Ein Erkennungszeichen nutzen: Wer eigene Auswertungen macht oder die Daten für sein eigenes Angebot nutzt, ist kein reiner Dienstleister.

Was bei Missachtung droht

Verstöße gegen Art. 26 und Art. 28 fallen nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO in den Rahmen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent. Liegt in Wahrheit eine Übermittlung ohne Rechtsgrundlage vor, greift der höhere Rahmen des Art. 83 Abs. 5 lit. a mit bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent.

Im Video: Dieser Lernblock dauert 3:30 und ist Teil des Kurses Datenschutz für Führungskräfte.

Stand: 11.10.2026