Dazu die Prüfung und, nach Bestehen, das persönliche Zertifikat.
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Das Wort „Führungskraft" kommt in der Datenschutz-Grundverordnung nicht vor. Sie kennt den Verantwortlichen — in der Regel das Unternehmen. Dieser Kurs lehrt deshalb keine eigene Pflichtenstellung von Vorgesetzten, sondern welche Pflichten des Unternehmens praktisch von Führungskräften erfüllt werden.
Alles hängt an einem Satz. Art. 24 Abs. 1 verlangt Maßnahmen, „um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt". Zwei Pflichten, und in der Praxis scheitert fast nie die erste — die Leute arbeiten ordentlich. Es scheitert die zweite, weil niemand aufschreibt, was ordentlich gemacht wurde.
Ein Thema klammert der Kurs ausdrücklich aus, und das wird überraschen: die persönliche Haftung von Führungskräften. Sie folgt nicht aus der DSGVO, sondern aus Gesellschafts- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Was wir stattdessen zeigen, ist belastbar und praktisch nützlicher: dass Art. 83 Abs. 2 ausdrücklich berücksichtigt, was ein Betrieb vorher eingerichtet hatte.
Die Pflichten dieses Kurses — die Artikel 25 bis 39, darunter Verzeichnis, Folgenabschätzung, Auftragsverarbeitung, Sicherheit, Meldung und Datenschutzbeauftragter — fallen nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO in den Rahmen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Verstöße gegen die Grundsätze und die Betroffenenrechte fallen nach Abs. 5 in den Rahmen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent.
Der für Führungskräfte wichtigere Absatz wird fast nie zitiert. Art. 83 Abs. 2 S. 2 nennt, was bei der Entscheidung über eine Geldbuße und ihre Höhe berücksichtigt wird — unter anderem lit. b „Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit", lit. c die Maßnahmen zur Minderung des Schadens und lit. d den „Grad der Verantwortung … unter Berücksichtigung der … getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen". Alle drei beschreiben Dinge, über die eine Führungskraft vorher entscheidet.
Wie viel das ausmacht, sagen wir nicht. Eine Zahl dafür gibt es nicht, und jede, die irgendwo steht, ist geschätzt. Dass es eingeht, steht im Text.
Keine Aussage zur persönlichen Haftung. Art. 82 Abs. 1 DSGVO gibt den Schadenersatzanspruch „gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter" — der Wortlaut nennt niemanden sonst. Ob und wann ein Geschäftsführer oder Vorgesetzter persönlich einstehen muss, ist eine Frage des Gesellschafts- und Arbeitsrechts und wird hier nicht beantwortet.
Stand: 11.10.2026