Art. 17 Abs. 3 DSGVO nennt Ausnahmen: Unter anderem bleibt die Löschpflicht aus, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Dann wird die Verarbeitung nach Art. 18 eingeschränkt statt gelöscht.
Dieser Block beantwortet den häufigsten Einwand aus der Buchhaltung: „Das müssen wir doch zehn Jahre behalten." Oft stimmt das — und dann ist das kein Widerspruch zur DSGVO, sondern genau der Fall des Art. 17 Abs. 3 lit. b.
Wichtig ist die Folge: Nicht löschen heißt nicht weiter benutzen. Die Daten bleiben für den gesetzlichen Zweck erhalten und werden für alles andere gesperrt. Art. 18 nennt das die Einschränkung der Verarbeitung.
Welche Fristen gelten, nennt dieser Kurs nicht im Einzelnen. Die Aufbewahrungspflichten stehen in § 147 der Abgabenordnung und § 257 des Handelsgesetzbuchs sowie in sozialrechtlichen Vorschriften. Das ist Steuer- und Handelsrecht und nicht unser Fach — die Fristen kommen aus der amtlichen Quelle oder von Ihrem Steuerberater.
In diesem Block drohen Bußgelder aus beiden Richtungen: zu früh gelöscht verletzt Aufbewahrungspflichten anderer Gesetze, zu lange behalten verletzt Art. 5 Abs. 1 lit. e mit dem Rahmen aus Art. 83 Abs. 5 lit. a (bis 20 Mio € oder 4 %). Deshalb ist die Entscheidung aufzuschreiben.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 5:41 und ist Teil des Kurses Löschen und Aufbewahren.
Stand: 11.10.2026