Für den einzelnen Arbeitsplatz bleiben drei Dinge: nichts „vorsichtshalber" doppelt ablegen, Löschwünsche weiterleiten statt selbst entscheiden, und beim Aufräumen den Weg für Papier und Datenträger einhalten.
Die meisten überflüssigen Daten entstehen aus Vorsicht: eine Kopie im eigenen Ordner, ein Export „für den Fall", ein Ausdruck für die Besprechung. Jede dieser Kopien lebt länger als das Original, weil niemand von ihr weiß.
Der zweite Punkt ist Zuständigkeit: Ein Löschwunsch ist ein Betroffenenrecht mit Frist und Ausnahmen. Ihn selbst zu erfüllen, kann genauso falsch sein wie ihn zu ignorieren — etwa wenn eine Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
Für den einzelnen Beschäftigten entsteht keine eigene Geldbuße — Adressat ist der Verantwortliche. Für den Betrieb greift bei zu langer Speicherung Art. 83 Abs. 5 lit. a mit bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 4:17 und ist Teil des Kurses Löschen und Aufbewahren.
Stand: 11.10.2026