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Lernblock · 3:59

Löschen heißt wirklich löschen

Ein Datensatz, der im Papierkorb liegt, in einer Sicherung steckt, in einer Tabelle doppelt vorhanden ist oder auf Papier im Ordner klebt, ist nicht gelöscht. Auch das Löschen selbst ist nach Art. 4 Nr. 2 eine Verarbeitung.

Warum das wichtig ist

Der typische Fehler ist nicht Nachlässigkeit, sondern Unkenntnis der Kopien. Ein Kontakt steht im System, in einer Exporttabelle, in einem Verteiler, in einem Postfach und auf einem Ausdruck. Wer nur die erste Stelle löscht, hat vier Kopien übersehen.

Beim Papier ist der Weg genauso wichtig wie die Absicht: Personenbezogene Unterlagen gehören in einen gesicherten Behälter, nicht in den Papierkorb. Und der Entsorger ist ein Auftragsverarbeiter — dazu gibt es den eigenen Kurs zu Dienstleistern.

Was das Gesetz sagt

Art. 4 Nr. 2 DSGVO
„jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang … wie … das Löschen oder die Vernichtung"
Art. 19 DSGVO
„Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, gegenüber denen personenbezogene Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung … mit"

So macht man es richtig

  1. Vor dem Löschen überlegen, wo es Kopien gibt: Exporte, Verteiler, Postfächer, Ausdrucke.
  2. Papier in den gesicherten Behälter, nicht in den Papierkorb.
  3. Empfänger unterrichten, wenn Daten weitergegeben wurden — Art. 19 verlangt das.
  4. Sicherungen nicht einzeln durchsuchen, sondern eine Regel für ihren Ablauf haben.

Was bei Missachtung droht

Bleiben Daten trotz Löschpflicht vorhanden, ist das ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. e mit dem Rahmen aus Art. 83 Abs. 5 lit. a: bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent. Werden sie beim Entsorgen offengelegt, kommt die Verletzung der Vertraulichkeit hinzu.

Im Video: Dieser Lernblock dauert 3:59 und ist Teil des Kurses Löschen und Aufbewahren.

Stand: 11.10.2026