Dazu die Prüfung und, nach Bestehen, das persönliche Zertifikat.
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Löschen ist die unbeliebteste Pflicht des Datenschutzrechts, weil sie Arbeit macht und niemand sie vermisst. Trotzdem ist sie eine der klarsten: Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO erlaubt die Speicherung nur so lange, „wie es für die Zwecke … erforderlich ist". Ein Datum ohne Zweck hat kein Recht, zu bleiben.
Der häufigste Zustand im Betrieb ist aber nicht zu langes Aufbewahren, sondern keine Entscheidung: Es gibt keine Frist, also wird nie gelöscht. Dieser Kurs löst das mit einem Satz — zu jeder Datenart gehört eine Frist, und „nie" ist keine.
Die Gegenrichtung ist genauso wichtig: Manche Daten dürfen nicht gelöscht werden, weil andere Gesetze eine Aufbewahrung verlangen. Dann wird die Verarbeitung eingeschränkt statt gelöscht. Welche Fristen das sind, nennt der Kurs nur als Hinweis auf die amtliche Quelle — Steuer- und Handelsrecht ist nicht unser Fach.
Ein Verstoß gegen die Speicherbegrenzung aus Art. 5 Abs. 1 lit. e fällt nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO in den höheren Rahmen: bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Dasselbe gilt für ein nicht erfülltes Löschverlangen nach Art. 17, da es zu den Rechten der Betroffenen aus Art. 12 bis 22 zählt (Art. 83 Abs. 5 lit. b).
Nach den Daten des CMS GDPR Enforcement Tracker (abgerufen am 11.10.2026) wird Art. 5 DSGVO in 66 von 218 deutschen Verfahren zitiert, Art. 17 in drei. Die Grundsätze sind damit nach der Rechtsgrundlage die am zweithäufigsten geahndete Vorschrift.
Unabhängig von Bußgeldern bleiben die Abhilfebefugnisse nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO. Eine Anordnung, einen Datenbestand zu löschen, trifft einen Betrieb praktisch härter als eine Geldbuße — weil mit dem Bestand auch die Arbeitsgrundlage verschwindet.
Stand: 11.10.2026