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INKL.
ZERTIFIKAT
Bereits über 2.000 Schulungsteilnehmer
  • ✓Prüfung durch die Aufsicht? Persönliches Zertifikat für jeden Teilnehmer — plus Unternehmenszertifikat für Ihre Dokumentation.
  • ✓Keine Zeit im Betrieb? Komplett online. Jeder Mitarbeiter entscheidet selbst, wann er die Schulung macht.
  • ✓Aufwand für Sie? Ein Firmenlink — Ihre Mitarbeiter registrieren sich selbst.
  • ✓Nicht bestanden? Die Prüfung kann wiederholt werden.
  • ✓Für wen ist der Kurs? alle, die Daten ablegen
Was ist in der Schulung enthalten?
  1. Speicherbegrenzung und das Recht auf Löschung (6 Min.)
  2. Wenn nicht gelöscht werden darf (5 Min.)
  3. Löschen heißt wirklich löschen (3 Min.)
  4. Was das im Arbeitsalltag bedeutet (4 Min.)

Dazu die Prüfung und, nach Bestehen, das persönliche Zertifikat.

Wie läuft das für einen Mitarbeiter ab?
Der Mitarbeiter registriert sich über Ihren Firmenlink, arbeitet die Lernblöcke in seinem Tempo durch und legt am Ende die Prüfung ab. Ergebnis und Zertifikat stehen sofort danach bereit. Ein Termin ist nicht nötig, der Betriebsablauf wird nicht gestört.
Reicht das der Aufsichtsbehörde als Nachweis?
Die Zertifikate bewahren Sie in Ihrer Datenschutzdokumentation auf — sie dienen dort als Beleg für die absolvierte Unterweisung nach Art. 32 Abs. 4 und Art. 39 DSGVO.
Wie funktioniert die Abrechnung?
Sie bestellen die Anzahl der zu schulenden Mitarbeiter und erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Abgerechnet wird jährlich, gezahlt per Karte oder SEPA-Lastschrift. Alle Preise sind Nettopreise pro Mitarbeiter und Jahr zzgl. 19 % MwSt.
Laufzeit, Verlängerung und Kündigung
Die Laufzeit beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres, wenn nicht mit 30 Tagen Frist zum Laufzeitende gekündigt wird.

Online-Schulung mit Prüfung und Zertifikat

Löschen und Aufbewahren

4 Lernblöcke · 18 Minuten · Prüfung und Zertifikat

17,90 € pro Mitarbeiter / Jahr

zzgl. 19 % MwSt. · Staffelpreise von 19,90 € bis 7,90 € je nach Teamgröße

Wählen Sie die Größe Ihres Teams

Persönliches Schulungszertifikat INKLUSIVE
Unternehmenszertifikat INKLUSIVE
Online-Prüfung, bei Bedarf wiederholbar INKLUSIVE
Zugriff auf die Inhalte während der Laufzeit INKLUSIVE
Buchen & sofort loslegen 20 Mitarbeiter · 358,00 € pro Jahr zzgl. MwSt.
✓Zugangsdaten per E-Mail — nach der Buchung können Sie direkt loslegen.
✓Ein Link für das ganze Team — Ihre Mitarbeiter registrieren sich selbst.
✓Jahreslizenz — verlängert sich automatisch, kündbar mit 30 Tagen Frist zum Laufzeitende.
  • 20 Minuten Video
  • 4 Lernblöcke
  • für alle, die Daten ablegen

Löschen ist die unbeliebteste Pflicht des Datenschutzrechts, weil sie Arbeit macht und niemand sie vermisst. Trotzdem ist sie eine der klarsten: Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO erlaubt die Speicherung nur so lange, „wie es für die Zwecke … erforderlich ist". Ein Datum ohne Zweck hat kein Recht, zu bleiben.

Der häufigste Zustand im Betrieb ist aber nicht zu langes Aufbewahren, sondern keine Entscheidung: Es gibt keine Frist, also wird nie gelöscht. Dieser Kurs löst das mit einem Satz — zu jeder Datenart gehört eine Frist, und „nie" ist keine.

Die Gegenrichtung ist genauso wichtig: Manche Daten dürfen nicht gelöscht werden, weil andere Gesetze eine Aufbewahrung verlangen. Dann wird die Verarbeitung eingeschränkt statt gelöscht. Welche Fristen das sind, nennt der Kurs nur als Hinweis auf die amtliche Quelle — Steuer- und Handelsrecht ist nicht unser Fach.

Was in diesem Kurs steckt

Worauf der Kurs beruht

Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO
Speicherbegrenzung: nur so lange, wie es für die Zwecke erforderlich ist.
Art. 17 Abs. 1 DSGVO
Das Recht auf Löschung, mit sechs Gründen — darunter der entfallene Zweck.
Art. 17 Abs. 3 DSGVO
Die Ausnahmen, darunter die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung.
Art. 18 Abs. 1 DSGVO
Einschränkung der Verarbeitung statt Löschung.
Art. 4 Nr. 2 DSGVO
Auch das Löschen und die Vernichtung sind eine Verarbeitung.
Art. 19 DSGVO
Empfänger müssen über Löschung und Einschränkung unterrichtet werden.

Was bei Missachtung droht

Ein Verstoß gegen die Speicherbegrenzung aus Art. 5 Abs. 1 lit. e fällt nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO in den höheren Rahmen: bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Dasselbe gilt für ein nicht erfülltes Löschverlangen nach Art. 17, da es zu den Rechten der Betroffenen aus Art. 12 bis 22 zählt (Art. 83 Abs. 5 lit. b).

Nach den Daten des CMS GDPR Enforcement Tracker (abgerufen am 11.10.2026) wird Art. 5 DSGVO in 66 von 218 deutschen Verfahren zitiert, Art. 17 in drei. Die Grundsätze sind damit nach der Rechtsgrundlage die am zweithäufigsten geahndete Vorschrift.

Unabhängig von Bußgeldern bleiben die Abhilfebefugnisse nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO. Eine Anordnung, einen Datenbestand zu löschen, trifft einen Betrieb praktisch härter als eine Geldbuße — weil mit dem Bestand auch die Arbeitsgrundlage verschwindet.

Stand: 11.10.2026