Das Auskunftsrecht endet dort, wo die Rechte anderer Personen beeinträchtigt würden — so steht es in Art. 15 Abs. 4 DSGVO. Und in seltenen Fällen ruht es ganz, wenn der Verantwortliche die Person überhaupt nicht identifizieren kann.
Art. 15 Abs. 4 ist ein einziger Satz und löst die meisten schwierigen Fälle: Eine Akte, in der auch Dritte vorkommen, wird nicht vollständig herausgegeben, sondern um die Daten dieser Dritten bereinigt. Das ist keine Verweigerung, sondern die vom Gesetz vorgesehene Abgrenzung.
Der Sonderfall in Art. 11 Abs. 2 ist selten und wird oft missverstanden: Er greift nur, wenn der Verantwortliche die Person nachweislich nicht identifizieren kann — nicht, wenn es nur aufwendig wäre.
Der dritte Teil dieses Blocks ist organisatorisch: Wer im Betrieb beantwortet die Anfrage, wer sammelt die Daten, wer prüft vor dem Versand? Ohne festgelegten Weg wird aus einem Monat Frist eine Woche Hektik.
Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO: bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent. Zu viel herauszugeben ist dabei genauso ein Verstoß wie zu wenig — die Offenlegung von Daten Dritter verletzt deren Rechte.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 7:19 und ist Teil des Kurses Auskunftsersuchen souverän bearbeiten.
Stand: 11.10.2026