Ein Auskunftsersuchen ist jede Anfrage einer Person nach den eigenen Daten — formlos, ohne Formular, ohne Stichwort und ohne Nennung eines Artikels. Es ist wirksam, sobald es im Haus angekommen ist.
Art. 15 Abs. 1 DSGVO gibt das Recht ohne jede Vorbedingung: Es braucht keinen Grund, keine Begründung und keine bestimmte Form. Wer auf ein Formular oder das Wort „Auskunftsersuchen" wartet, lässt die Frist laufen.
Die zweite Falle ist der Empfangsweg. Eine Anfrage an eine beliebige Firmenadresse, an eine persönliche Mailadresse oder mündlich an der Theke ist genauso wirksam wie eine an die Datenschutzadresse. Der Fristbeginn hängt am Eingang im Haus, nicht am Eingang bei der richtigen Stelle.
Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO: bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes für Verstöße gegen die Rechte der Betroffenen. Eine nicht erkannte Anfrage wird rechtlich wie eine nicht beantwortete behandelt.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 6:17 und ist Teil des Kurses Auskunftsersuchen souverän bearbeiten.
Stand: 11.10.2026