Verantwortlicher ist, wer über Zwecke und Mittel entscheidet. Auftragsverarbeiter ist, wer im Auftrag verarbeitet — nicht für eigene Zwecke. Sobald ein Dienstleister personenbezogene Daten für Sie verarbeitet, braucht es einen Vertrag.
Die Rollenfrage wird im Alltag oft am Geldfluss oder an der Unternehmensgröße entschieden — beides ist falsch. Entscheidend ist allein, wer über Zweck und Mittel bestimmt. Ein großer Anbieter kann Auftragsverarbeiter eines kleinen Betriebs sein.
Betroffen sind mehr Fälle als gedacht: der Lohndienstleister, die Wartungsfirma mit Fernzugriff, der Anbieter der Terminverwaltung, die Agentur mit Zugang zum Postfach — und auch der Entsorger, denn auch das Vernichten ist nach Art. 4 Nr. 2 eine Verarbeitung.
Keine Auftragsverarbeitung ist dagegen die Beauftragung eines Steuerberaters, eines Rechtsanwalts oder eines Arztes in ihrer je eigenen Berufsausübung — dort entscheiden diese selbst über Zweck und Mittel.
Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO: bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent für Verstöße gegen Art. 28. Fehlt der Vertrag ganz, fehlt der Verarbeitung die Grundlage — dann greift der höhere Rahmen des Art. 83 Abs. 5 lit. a mit bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 6:10 und ist Teil des Kurses Auftragsverarbeitung und Dienstleister.
Stand: 11.10.2026