Art. 28 Abs. 3 DSGVO zählt die Pflichtinhalte auf: Weisungsbindung, Vertraulichkeit, Sicherheit nach Art. 32, Unterstützung bei Betroffenenrechten und Meldungen, Löschung oder Rückgabe am Ende und Nachweise für Kontrollen.
Der Vertrag ist kein Selbstzweck: Jede Klausel entspricht einer Pflicht, die sonst beim Betrieb hängen bliebe. Besonders Buchstabe c — der Auftragsverarbeiter ergreift alle nach Art. 32 erforderlichen Maßnahmen — und Buchstabe f, die Unterstützung bei Sicherheit, Meldungen und Folgenabschätzung.
Die Auswahl kommt vor dem Vertrag: Art. 28 Abs. 1 erlaubt nur Dienstleister, die „hinreichende Garantien" bieten. Das heißt in der Praxis, dass man vorher fragt und die Antwort aufbewahrt — Zertifikate, Sicherheitskonzepte, Standort der Verarbeitung.
Und die Kontrolle kommt danach. Art. 5 Abs. 2 verlangt auch für die Arbeit der Dienstleister einen Nachweis. Das muss keine Prüfung vor Ort sein; eine dokumentierte Nachfrage in festem Abstand genügt in den meisten Fällen.
Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO: bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent. Nach Art. 83 Abs. 4 lit. e kann auch der Auftragsverarbeiter selbst belangt werden — die Pflichten treffen beide Seiten.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 7:42 und ist Teil des Kurses Auftragsverarbeitung und Dienstleister.
Stand: 11.10.2026