Ein Auftragsverarbeiter darf keinen weiteren Dienstleister einsetzen ohne Ihre Genehmigung — und muss ihm dieselben Pflichten auferlegen. Im Alltag heißt das vor allem: Weisungen kommen von Ihrem Betrieb, nicht aus einer Mail.
Die Kette ist der am häufigsten übersehene Punkt. Ein Anbieter nutzt ein Rechenzentrum, dieses einen Wartungsdienst — ohne Art. 28 Abs. 2 und 4 würde die Kette im Dunkeln verlaufen. Der Wortlaut verlangt die Genehmigung und dieselben Pflichten auf jeder Stufe.
Für den Arbeitsalltag ist Art. 29 der wichtigere Satz: Verarbeitung ausschließlich auf Weisung. Eine Bitte, die per Mail oder Telefon kommt und behauptet, von Ihrem Betrieb zu stammen, ist keine Weisung. Genau diese Lücke nutzen Angreifer.
Und ein letzter Punkt, der leicht vergessen wird: Auch Sie selbst sind „unterstellte Person" im Sinne von Art. 32 Abs. 4 — Ihr Zugriff auf Daten erfolgt auf Anweisung, nicht nach eigenem Ermessen.
Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO: bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent. Gelangen Daten über eine ungenehmigte Kette an Dritte, kommt eine Verletzung der Vertraulichkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. f hinzu — Rahmen dann bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent.
Im Video: Dieser Lernblock dauert 6:31 und ist Teil des Kurses Auftragsverarbeitung und Dienstleister.
Stand: 11.10.2026