Dazu die Prüfung und, nach Bestehen, das persönliche Zertifikat.
Online-Schulung mit Prüfung und Zertifikat
4 Lernblöcke · 14 Minuten · Prüfung und Zertifikat
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Im Betrieb nimmt das Gebäude den Beschäftigten viel Arbeit ab: eine Tür, die abschließt, ein Flur mit Kollegen, ein Behälter für Akten, ein Netz, das jemand betreut. Zu Hause fällt dieser Schutz weg — die Pflicht bleibt.
Die Datenschutz-Grundverordnung kennt das Homeoffice nicht als Sonderfall. Art. 32 Abs. 1 verlangt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau. Dieser Maßstab hängt an der Verarbeitung und am Risiko, nicht an der Adresse.
Der Kurs klammert den Arbeitsschutz bewusst aus — kein Wort zu Stuhl, Tisch, Beleuchtung oder Bildschirmhöhe. Das ist eine eigene Unterweisung nach § 12 ArbSchG und nicht Datenschutz.
Verstöße gegen die Sicherheit der Verarbeitung nach Art. 32 DSGVO fallen nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO in den Rahmen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Betrifft der Vorfall zugleich die Grundsätze des Art. 5 — etwa die Vertraulichkeit —, greift der höhere Rahmen des Art. 83 Abs. 5 mit bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent.
Nach den Daten des CMS GDPR Enforcement Tracker (abgerufen am 11.10.2026) war die unzureichende technische und organisatorische Sicherheit in 35 von 218 deutschen Bußgeldverfahren der Vorwurf — der zweithäufigste überhaupt.
Für den einzelnen Beschäftigten entsteht daraus keine eigene Geldbuße: Adressat der Pflichten ist der Verantwortliche. Unabhängig von Bußgeldern bleiben die Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO und der Schadenersatzanspruch jeder betroffenen Person nach Art. 82 Abs. 1.
Stand: 11.10.2026