Ein Foto von einem Schaden ist meistens in Ordnung. Ein Foto, auf dem ein Mensch, ein Namensschild, ein Kennzeichen oder ein fremdes Dokument erkennbar ist, braucht einen Grund — und gehört nie in eine private Bildersammlung.
Das Fotografieren ist eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Entscheidend ist nicht die Absicht, sondern was auf dem Bild zu erkennen ist. Ein Rohr mit Wasserschaden ist unproblematisch; dasselbe Bild mit dem Bewohner im Hintergrund ist es nicht.
Der zweite Punkt ist das Gerät. Ein Dienstfoto, das in der privaten Bildersammlung landet und von dort automatisch in eine Wolke hochgeladen wird, hat das Haus verlassen — und niemand weiß, wohin.
Daraus die drei Regeln des Kurses: nur erfassen, was für den Auftrag nötig ist; nur auf dienstlichen Geräten und Wegen; und nichts behalten, wenn der Auftrag erledigt ist.
Ein Foto ohne Rechtsgrundlage verletzt Art. 6 — Rahmen nach Art. 83 Abs. 5 lit. a: bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent. Die fehlende Rechtsgrundlage ist in Deutschland der häufigste geahndete Verstoß: 104 von 218 Fällen (CMS GDPR Enforcement Tracker, abgerufen 11.10.2026).
Im Video: Dieser Lernblock dauert 6:06 und ist Teil des Kurses Datenschutz für gewerbliche Mitarbeitende.
Stand: 11.10.2026