Dazu die Prüfung und, nach Bestehen, das persönliche Zertifikat.
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Eine Datenschutzverletzung ist nicht erst der Schaden. Art. 4 Nr. 12 DSGVO nennt schon den unbefugten Zugang zu Daten — und damit ist der Fall eingetreten, sobald jemand ein Kennwort hat, eine Mail beim falschen Empfänger liegt oder ein Gerät abhandenkommt.
Die Frist von 72 Stunden beginnt nach Art. 33 Abs. 1 S. 1 mit der Kenntnis des Verantwortlichen. Das ist die wichtigste Aussage des ganzen Kurses: Wer im Betrieb zögert, verbraucht Zeit, die dem Unternehmen am Ende fehlt. Eine eigene Frist hat der einzelne Beschäftigte nicht.
Deshalb ist der Kurs auch ein Kurs über Fehlerkultur. Melden ist kein Eingeständnis, sondern der Handgriff, der den Schaden klein hält. Betriebe, in denen Fehler getadelt werden, erfahren von Vorfällen zuletzt.
Verstöße gegen die Meldepflichten aus Art. 33 und 34 DSGVO fallen nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO in den Rahmen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
Betrifft der Vorfall selbst zugleich die Sicherheit der Verarbeitung oder die Grundsätze — und das ist meistens der Fall —, kommt der jeweils einschlägige Rahmen hinzu: Art. 32 nach Abs. 4, die Grundsätze des Art. 5 nach Abs. 5 mit bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent.
In fünf von 218 deutschen Verfahren war die nicht erfüllte Meldepflicht der Vorwurf, Art. 33 wird in sechs Fällen zitiert (CMS GDPR Enforcement Tracker, abgerufen 11.10.2026). Der deutlich häufigere Vorwurf ist die unzureichende Sicherheit, die zu dem Vorfall geführt hat: 35 Fälle.
Zwei Dinge wirken strafmildernd und sind ausdrücklich im Gesetz genannt: Art. 83 Abs. 2 lit. c nennt die Maßnahmen zur Minderung des Schadens, lit. h die Art, in der die Behörde von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat — eine eigene, rechtzeitige Meldung zählt also mit.
Stand: 11.10.2026